Solution: Prüfung gemäß Eisenbahngesetz | § 19a EisbG
Solution: Prüfung gemäß Eisenbahngesetz | § 19a EisbG
TÜV AUSTRIA Prüfung gemäß § 19a EisbG
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Akkreditierung
Informationen
Jede genehmigte Eisenbahnanlage ist dahingehend zu überprüfen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonstigen eisenbahnrechtlichen Bestimmungen entspricht. Diese Prüfung ist im Abstand von fünf Jahren durchzuführen – ohne gesonderte Aufforderung durch die Behörde (Bringschuld des Betriebs). Wichtig: Begehungen durch die Behörde ersetzen nicht diese gesetzliche Prüfpflicht!
TÜV AUSTRIA ist eine akkreditierte Stelle für Prüfungen nach § 19a EisbG.
Themenschwerpunkte
- Genehmigungszustand: Hierbei ist zu prüfen, ob die eisenbahnrechtlich genehmigten Anlagen, Einrichtungen und Gebäude noch so bestehen, wie sie genehmigt wurden (Baugenehmigungs-, Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheide)
- Auflagen: Die Einhaltung der in eisenbahnrechtlichen Bescheiden festgeschriebenen Auflagen sind zu überprüfen
- Eisenbahnrechtliche Bestimmungen: Der Gesetzgeber regelt eine Vielzahl an sicherheitstechnischen und umweltrelevanten Anforderungen an eine Eisenbahnanlage in Verordnungen. Die Kenntnis und Relevanz dieser Verordnung unter Berücksichtigung von Übergangsbestimmungen rücken diesen Themenschwerpunkt bei der Prüfung nach § 19a EisbG in den Vordergrund.
Vorteile
- Rechtssicherheit für die Geschäftsführung und verantwortliche Beauftragte (z. B. Betriebs-, Produktions- und Logistikleitung, Sicherheitsfachkraft, Brandschutz- / Strahlenschutz- / Gefahrgutbeauftragte/r,…)
- Ein wichtiger Schritt in Richtung Erfüllung aller relevanten Umweltgesetze
- Ein wesentlicher Bestandteil einer gerichtsfesten Organisation
- Darstellung der gesamten gewerberechtlichen Bescheid-, Gesetzes- und Genehmigungssituation Ihres Betriebes
- Dokumentierte Gesetzeskonformität bei Haftungsfragen (Schäden oder Unfälle)
- Unumgänglich für Zertifizierungen nach einschlägigen QM-Normen (ISO 9001, 14001 oder EMAS)
- Einhaltung einer gesetzlichen Prüfpflicht
Prüfung von Eisenbahneinrichtungen:
Der Betreiber von Eisenbahnanlagen oder von Eisenbahnfahrzeugen ist verpflichtet, diese gesetzesmäßig zu betreiben. D. h. die Eisenbahnanlagen (Schienen, Weichen, Prellböcke etc.) und Eisenbahnfahrzeuge sind wiederkehrend überprüfen zu lassen.