Solution: Überprüfung von Indirekteinleiteranträgen
Solution: Überprüfung von Indirekteinleiteranträgen
Überprüfung von Indirekteinleiteranträgen
Überprüfung von Indirekteinleiteranträgen:
Eine Indirekteinleitung ist jede Einleitung von Abwasser, das in seiner Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht und in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen eingeleitet wird.
Indirekteinleitungen müssen vor Beginn der Einleitung schriftlich an den Kanalbetreiber gemeldet werden. Typischerweise wird ein Indirekteinleitervertrag abgeschlossen. Der Betrieb ist zur regelmäßigen Mitteilung in Abhängigkeit von Art und Menge der Einleitung verpflichtet.
Zweck der Indirekteinleiterverordnung
Die IEV dient in erster Linie zur Klärung der Frage, ob eine Abwassereinleitung bloß eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen (§ 32b Abs 2 WRG 1959) auslöst oder ob zur Abwassereinleitung eine Bewilligung durch die Behörde in Form eines Anzeigeverfahrens (§ 32b Abs 5 WRG 1959) erforderlich ist. Weiters regelt die IEV die genaue Form der Mitteilungsverpflichtungen an das Kanalisatonsunternehmen (§ 5 IEV) sowie die Art und Weise der Überwachung der bloß mitteilungspflichtigen Einleitungen (§ 4 IEV). Außerdem sind wiederkehrende, in der Regel zweijährige Berichtspflichten des Indirekteinleiters an das Kanalisationsunternehmen vorgesehen (§ 5 Abs 4 IEV).
Pflichten der Unternehmen
- die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des zuständigen Reinhalteverbands erfolgen (schriftliche Zustimmungserklärung oder Vertrag erforderlich).
- bereits vor der erstmaligen Einleitung muss dem Reinhalteverband die geplante Einleitung unaufgefordert schriftlich mitgeteilt werden.
- dem Reinhalteverband sind alle maßgeblichen Daten bekanntzugeben.
- zumindest alle zwei Jahre besteht eine Berichtspflicht (es kann vom Reinhalteverband ein kürzerer Zeitabstand festgelegt werden).
- es sind regelmäßig Befunde über die Fremdüberwachung (externe Überprüfung durch
Befugte) vorzulegen.
Unser Leistungsportfolio
- Erstellung von Indirekteinleiteranträgen
- Überprüfung von Indirekteinleiteranträgen
Rechtliche Grundlagen:
- Indirekteinleiterverordnung – IEV
- Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV)
- Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG. 1959
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