Solution: Fremdüberwachung Ölabscheider Fettabscheider Kleinkläranlagen
Solution: Fremdüberwachung Ölabscheider Fettabscheider Kleinkläranlagen
Fremdüberwachung Ölabscheidern, Fettabscheidern und Kleinkläranlagen
Fremdüberwachung von Abwasseranlagen (Ölabscheider, Fettabscheider, Kleinkläranlagen)
Gemäß Indirekteinleiterverordnung (IEV) müssen Indirekteinleitungen über den Ölabscheidern regelmäßig fremdüberwacht und ein Entsorgungsnachweis für bei der Räumung und Reinigung anfallende Stoffe unaufgefordert vorgelegt werden.
Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen nach § 32b Abs. 3 WRG 1959 in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Die Fremdüberwachung betrifft Ölabscheider, Fettabscheider und Kleinkläranlagen.
Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen (Indirekteinleitungen) bedürfen grundsätzlich keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Eine wasserrechtlichen Bewilligungspflicht besteht nur für die Indirekteinleiter mit gefährlichen Abwässern (§ 32b WRG, Indirekteinleiterverordnung). Weicht „die Beschaffenheit des Abwassers mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers“ ab, muss dem zuständigen Kanalisationsbetreiber jedoch eine Mitteilung über die (beabsichtigte) Indirekteinleitung gemacht werden, um die notwendige Zustimmungserklärung für die Abwassereinleitung zu erhalten. Grundsätzlich hat auch der Indirekteinleiter die für ihn maßgeblichen Abwasseremissionsverordnungen einzuhalten, wobei ihm aber der Kanalisationsbetreiber Abweichungen zugestehen kann, sofern dies dessen eigenen wasserrechtlichen Konsens nicht gefährdet.
Pflichten der Unternehmen
- die Einleitung darf nicht ohne die Zustimmung des zuständigen Reinhalteverbands erfolgen (schriftliche Zustimmungserklärung oder Vertrag erforderlich).
- bereits vor der erstmaligen Einleitung muss dem Reinhalteverband die geplante Einleitung unaufgefordert schriftlich mitgeteilt werden.
- dem Reinhalteverband sind alle maßgeblichen Daten bekanntzugeben.
- zumindest alle zwei Jahre besteht eine Berichtspflicht (es kann vom Reinhalteverband ein kürzerer Zeitabstand festgelegt werden).
- es sind regelmäßig Befunde über die Fremdüberwachung (externe Überprüfung durch
Befugte) vorzulegen.
Intervall der Fremdüberwachung
Bei einer Indirekteinleitung gelten – bezogen auf einen zweijährlichen Untersuchungszeitraum und die mitgeteilte Abwassermenge – folgende Mindesthäufigkeiten der Überwachung:
- einmal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von nicht größer als 5 m3/d,
- zweimal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von größer als 5 m3/d, aber nicht größer als 50 m3/d,
- fünfmal im Rahmen der Eigenüberwachung und einmal im Rahmen der Fremdüberwachung bei einer Abwassermenge von größer als 50 m3/d.
Weiterführende Informationen:
- Allgemeine Regelungen
Indirekteinleiterverordnung
Allgemeine Abwasseremissionsverordnung
